GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Pflichtleistungen (Abs 1 Z 1)
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Nur auf Pflichtleistungen besteht ein Rechtsanspruch. Das GSVG unterscheidet nicht wie das ASVG zwischen gesetzlicher Mindestleistung und satzungsmäßiger Mehrleistung. Der Unterschied zwischen den satzungsmäßigen Mehrleistungen (vgl Flemmich, Die satzungsmäßigen Mehrleistungen im Bereich der gesetzlichen KV, SozSi 1991, 119; Flemmich, Kostenzuschüsse für außervertragliche Leistungen, DRdA 2000, 270) und den gesetzlichen Mindestleistungen im ASVG besteht darin, dass die einen unmittelbar kraft Gesetzes gebühren, die anderen (satzungsmäßige Mehrleistungen) in der Satzung der SVT ihre unmittelbare Rechtsgrundlage haben, ohne jedoch dadurch ihren Charakter als Pflichtleistung zu verlieren (vgl näher Schober in Sonntag, ASVG, § 121 Rz 3f).