GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Grenzüberschreitende Organspende
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Da in Rechtsordnungen anderer Staaten (zB in Deutschland) vorgesehen ist, dass die KV des Organempfängers sämtliche Sach- und Geldleistungen erbringt, also auch jene für den Spender, haben sich durch die alte Regelung des § 80 Abs 2 (§ 120 Abs 2 ASVG) Koordinierungsprobleme ergeben, die auch im Bereich der MS der EU derzeit nicht eindeutig zu lösen waren. Durch die nunmehrige Neuregelung soll sichergestellt werden, dass lebenswichtige Organtransplantationen in Österreich durch derartige Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen nicht erschwert oder gar verhindert werden.
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Mit der gewählten Formulierung soll sichergestellt werden, dass für den österreichischen KVT und damit für die Versichertengemeinschaft keine unkalkulierbaren Folgekosten aus der Organspende entstehen. Lebenslange Leistungsverpflichtungen für einen ausländischen Organspender (zB Dialyse) sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht umfasst sein. Die Verrechnung der Kosten soll in der Folge zwischen den involvierten Trägern erfolgen, sodass die Spender keine Vorausleistungspflicht trifft. Weiters sollen jene Fälle nicht von der Erstattung des österreichischen KVT umfasst sein, in denen zwar...