GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Organspende im Inland
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Durch § 80a Abs 1 (§ 120a ASVG) soll erreicht werden, dass in den Fällen einer Organtransplantation ein Leistungsanspruch des Organspenders aufgrund des VF der Krankheit gegenüber seinem KVT besteht. Was den Eintritt des VF betrifft, so sind nach den Gesetzesmaterialien unter der ersten ärztlichen Maßnahme bereits die Voruntersuchungen zu verstehen, die klären sollen, ob der Betreffende überhaupt als Spender in Betracht kommt. Dementsprechend wird der Leistungsanspruch auch bestehen, wenn sich aufgrund dieser Voruntersuchungen herausstellt, dass die Entnahme eines Teiles des Körpers nicht erfolgen kann oder der Körperteil für die Transplantation nicht brauchbar ist (RS0109040, RW0000255).
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Dasselbe gilt, wenn der Versicherte an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit (hier: aplastische Anämie) leidet und eine Knochenmarktransplantation medizinisch indiziert ist. Dann ist die Gewebstypisierung seiner Geschwister nach dem Stand der anerkannten medizinischen Wissenschaft unumgänglich, um eine zweckmäßige Krankenbehandlung durchzuführen. Die Untersuchung der Geschwister des Versicherten stellt auch eine notwendige Maßnahme dar, weil sie zur Erreichung des Zweckes unentb...