GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 80a Organspende
Übersicht der Kommentierung
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§ 80a (vgl gleichartige Regelung § 120a ASVG) wurde mit BGBl I 2009/84 mit Wirksamkeit vom eingeführt. § 80a Abs 1 entspricht der Regelung des § 80 Abs 2 idaF. Insbesondere Abs 2 sollte eine Verbesserung im Bereich der Kostentragung bei Organspenden bringen, nämlich durch Ausweitung der Kostentragung in grenzüberschreitenden Fällen (EB zur RV zum 2. SRÄG 2009, BGBl I 2009/84).