GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Mutterschaft (Z 2)
27
Der Eintritt des VF der Mutterschaft ist mit acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung festgelegt. Sämtliche Leistungen daraus stehen nur zu, wenn zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Versicherungsverhältnis besteht.
28
Aus diesem Grund ist kein Anspruch auf Leistungen aus dem VF der Mutterschaft gegeben, wenn die Mutter bloß zur Zeit der Entbindung, nicht aber zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nach § 120 Abs 1 Z 3 ASVG versichert war (RS0111539). Dasselbe gilt auch im GSVG.