GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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7. Eintritt des Versicherungfalles
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Der VF gilt mit dem Beginn der Krankheit und damit mit dem Zeitpunkt der Notwendigkeit der Krankenbehandlung als eingetreten (RS0106773). Es hängt von der Krankheit bzw den besonderen Umständen des Sachverhaltes ab und ist nicht davon auszugehen, dass der Eintritt des VF immer mit dem faktischen Beginn der Behandlung gegeben ist (vgl 10 ObS 194/06m).