GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Pensions- und Übergangsgeldbezieher (Abs 1 Z 1)
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Pensions- und Übergangsgeldbezieher gemäß § 164 (bei medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer beruflichen Ausbildung in diesem Rahmen, wenn nicht eine Teilversicherung gem § 4 Abs 1 Z 8 ASVG besteht) sind solange in der KV pflichtversichert, solange sie sich ständig im Inland aufhalten.