GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Rechtlicher Krankheitsbegriff in der Judikatur
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Die Judikatur geht davon aus, dass in der KV ein Leiden nur bei einer Behandlungsbedürftigkeit als Krankheit anerkannt wird (RS0084692). Ein Zustand ist grundsätzlich dann regelwidrig, wenn aus Sicht des Versicherten aufgrund störender Symptome das Bedürfnis nach ärztlicher Behandlung besteht, aus Sicht des Arztes ärztliches Tätigwerden in Form von Diagnosen und Therapie erforderlich ist und der Versicherte nach allgemeiner Auffassung auf Kosten der Versichertengemeinschaft behandelt werden soll.
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Die Rsp hat sich auf die von der Lehre herausgearbeiteten Kriterien - zum Teil mit unterschiedlicher Gewichtung (aufgrund der Umstände im Einzelfall) - immer wieder berufen (vgl näher 10 ObS 113/94, 10 ObS 311/00h) und bezüglich der Einstandspflicht hervorgehoben, dass auch das gesellschaftliche Grundverständnis das krankenversicherungsrechtliche Leistungsrecht beeinflusst. Dementsprechend wurde aufgrund der medizinischen Entwicklung der Krankheitsbegriff immer wieder neu abgegrenzt.
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Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt bereits dann vor, wenn eine Störung der psycho-physischen Funktionen nach außen hin wahrnehmbar ist, und s...