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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

1. Allgemeines

1

§ 80 Z 1 definiert den Versicherungsfall der Krankheit als regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht, durch die wiederum nach § 90 Abs 2 die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden sollen. Davon abzugrenzen sind Gebrechen und Dauerinvalidität. Da § 80 inhaltlich § 120 ASVG (mit Ausnahme der Z 2 betreffend den VF der Arbeitsunfähigkeit) entspricht, kann daher die überwiegend zu § 120 ASVG entwickelte Rsp bei Anwendung des § 80 herangezogen werden (Teschner/Widlar, GSVG § 80 Anm 2).

-2

Gebrechen sind ihrem Wesen nach medizinisch nicht beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinn nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind (RS0084692). Demnach scheidet beispielsweise ein „natürlicher“ (altersbedingter) Haarverlust als nicht regelwidriger Körperzustand aus dem Krankheitsbegriff aus (10 ObS 160/06m).

3

Judikatur und Lehre haben stets ausdrücklich betont, dass der sozialversicherungsrechtliche Krankheitsbegriff streng vom medizinischen Krankheitsbegriff zu trennen is...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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