GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Aufgabenkatalog
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Hinsichtlich der in § 78 genannten Aufgaben der KV vgl insb § 88-89a Rz 1 zur Volksgesundheit, § 80 Z 1 Rz 1 f, zum Versicherungsfall der Krankheit, § 102 Rz 1 f zur Mutterschaft, § 94 Rz 1 f zur Zahnbehandlung und Zahnersatz, § 93 Rz 1 f zur Hilfe bei körperlichen Gebrechen und § 100 Rz 1 f zu Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und § 101 Rz 1 f zu Maßnahmen zur Krankheitsverhütung.
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Der KVT ist über den inländischen Bereich hinausgehend nicht verpflichtet, durch entsprechende Sozialversicherungsabkommen sicherzustellen, dass Krankenversicherte weltweit, also wo immer sie gerade der Anstaltspflege bedürfen, diese Anstaltspflege als Sachleistung erhalten können. Die Organisation der SV beschränkt sich insoweit auf das Staatsgebiet (RS0106770).
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Ein inländischer SVT hat im Ausland ohne Verwaltungshilfe eines ausländischen Trägers praktisch keine Möglichkeit, dem Versicherten Sachleistungen durch eigene oder Vertragseinrichtungen der Krankenbehandlung zur Verfügung zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen (RS0106771).
Zur Frage der Leistungserbringung im Ausland s näher § 85 Rz 21 f.