GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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§ 78 entspricht § 116 ASVG. Die Abs 1 und 2 enthalten eine kurze programmatische Aussage über die Aufgaben der gesetzlichen KV, wobei deren Reihung zeigt, dass der Gesetzgeber den Maßnahmen der Verhütung und der Früherkennung den Vorrang vor den klassischen Leistungen der KV - wie sie in den Z 2 und 3 aufgezählt sind - einräumt.
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Die KV trifft unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit. Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung kommt der KVT nach, wenn er die Erbringung der Gesundheitsgüter organisiert, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen, sei es durch Verpflichtung von Dritten (insbesondere Ärzten) im Vertragswege. Ist der KVT nicht in der Lage, Naturalleistungen zur Verfügung zu stellen, so tritt an deren Stelle die Erbringung von Geldleistungen (Kostenerstattung). Geht man von den damit verknüpften Rechtsfolgen aus, nimmt eine Kostenerstattung der Krankenversicherungsleistung aber grundsätzlich ebenso wenig den Sachleistungscharakter wie eine Kostenbeteiligung (RS0106770 und RS0160769).
Während bei ASVG-Versicherten ein eindeutiger Vorrang der Sachleistungsvorsorge gegeben ist, ist das Sachleistungsprinzip im GSVG deutlich schwächer ausgeprägt. So besteh...