GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VIII. Verfahren
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Der rückfordernde VT hat einen Bescheid zu erlassen, den der Rückforderungsgegner mit Klage bekämpfen kann; dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass der VT gegen den Empfänger eine auf Bereicherung gestützte Klage einbringt; für eine solche Klage wäre der Rechtsweg unzulässig (RS0109547).
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Das Klagebegehren hat auf Feststellung zu lauten, dass die Pflicht zum Rückersatz für den strittigen Zeitraum nicht besteht (RS0084315, RS0109892).
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Das objektive Vorliegen eines Rückforderungstatbestands (zB Verletzung der Meldepflicht) hat der VT zu beweisen; Sache des Rückforderungsgegners ist es, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (RS0083641).
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Das Gericht hat sich auf den vom beklagten VT vorgebrachten Rückforderungsgrund zu beschränken; wird das Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Rückforderungsbegehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (RS0086067; s auch oben Rz 15).
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Wird die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht besteht, so ist die Leistungsfrist gem § 89 Abs 4 ASGG unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit ...