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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

VIII. Verfahren

43

Der rückfordernde VT hat einen Bescheid zu erlassen, den der Rückforderungsgegner mit Klage bekämpfen kann; dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass der VT gegen den Empfänger eine auf Bereicherung gestützte Klage einbringt; für eine solche Klage wäre der Rechtsweg unzulässig (RS0109547).

44

Das Klagebegehren hat auf Feststellung zu lauten, dass die Pflicht zum Rückersatz für den strittigen Zeitraum nicht besteht (RS0084315, RS0109892).

45

Das objektive Vorliegen eines Rückforderungstatbestands (zB Verletzung der Meldepflicht) hat der VT zu beweisen; Sache des Rückforderungsgegners ist es, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (RS0083641).

-46

Das Gericht hat sich auf den vom beklagten VT vorgebrachten Rückforderungsgrund zu beschränken; wird das Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Rückforderungsbegehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (RS0086067; s auch oben Rz 15).

47

Wird die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht besteht, so ist die Leistungsfrist gem § 89 Abs 4 ASGG unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit ...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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