GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VII. Verzicht und Ratengewährung (Abs 3)
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Die Entscheidung über eine Ratengewährung (Abs 3 Z 2) kann vor Gericht selbständig angefochten werden, da es sich dabei um einen Streit über die Konditionen der Rückersatzleistung handelt; gegen das - in einem solchen selbständigen Streit nur über die Ratengewährung ergangene - erstinstanzliche Urteil steht jedoch gem § 90 Z 1 ASGG ein Rechtsmittel nicht offen (RS0114691; vgl unten Rz 47).
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Ein (teilweiser) Verzicht auf die Rückforderung (Abs 3 Z 1) ist nur seitens des VT, nicht jedoch durch das Sozialgericht möglich (RS0085706).