GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VI. Verjährung (Abs 2 lit b)
39
Der VT hat binnen drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung den Rückforderungsbescheid zu erlassen. Bei Eintritt der Verjährung verjährt das Rückforderungsrecht in seiner Gesamtheit und nicht nur die einzelnen monatlich erbrachten Leistungen (RS0084432).
40
Die Verjährung ist im gerichtl Verfahren nicht von Amts wegen wahrzunehmen und setzt den Verjährungseinwand des Zahlungsempfängers voraus; wird die Einrede erstmals im Berufungsverfahren erhoben, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot (RS0104943).