GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Ausschluss des Rückforderungsrechts (Abs 2 lit a)
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Der Ausschluss des Rückforderungsrechtes nach Abs 2 lit a bezieht sich nur auf Leistungen, die der VT nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen musste, dass die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist; nicht aber auf zuvor erbrachte Leistungen; es handelt sich dabei um ein im Interesse des Leistungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB (wissentliche Zahlung einer Nichtschuld) verschärftes Rückforderungsverbot (RS0075164).
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Der VT ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb einer „angemessenen Frist“ die für eine bescheidmäßige (Neu-)Feststellung der Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Überbezüge zu verhindern; abhängig von den Umständen des Einzelfalles wurde eine Bescheiderlassung innerhalb eines Jahres ab dem Vorliegen aller für eine Entscheidung maßgeblichen Grundlagen als angemessen, eine Dauer von 1¼ Jahren nicht mehr als angemessen erkannt (RS0084420).
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Es besteht keine Verpflichtung des VT, dafür Sorge zu tragen, dass ein für eine Rückforderung maßgebender Umstand, der in einem anderen Verfahren beka...