GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
6. Nachträglich festgestellter Anspruch auf Weiterleistung von Geld- oder Sachbezügen (Abs 1 fünfter Fall)
32
Mit dieser Regelung wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, dass ein SV-rechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der SV-Leistung in Form eines von subjektiven Momenten unabhängigen Rückforderungstatbestands ermöglicht (RS0084379). Häufiger Anwendungsfall im ASVG ist ein unberechtigter KG-Bezug wegen nachträglich festgestellter Entgeltansprüche (zB auf Urlaubsersatzleistung, RS0107809); im GSVG denkbar ein nachträglich festgestelltes Ruhen eines Pensionsanspruches gem § 61a aufgrund nachträglich geleisteten KG nach ASVG (Teschner/Widlar, GSVG, § 76 Anm 6a).
33
Nachträglich festgestellt ist ein Anspruch frühestens dann, wenn er vom AN gegenüber dem AG geltend gemacht und von diesem außergerichtlich oder gerichtlich anerkannt wird; im Fall der Bestreitung muss der AN den Rechtsweg beschreiten, wodurch sich die Feststellung des Anspruches - in Form der gerichtl Entscheidung - hinauszögert; unter der nachträglichen Feststellung eines Weiterleistungsanspruchs ist nicht eine feststellende Entsc...