GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Teilversicherung
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Teilversichert sind diejenigen Personen, die nur in einem oder zwei Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind (Krejci/Marhold/Karl/Risak, in Tomandl, System, 1.2.2.2.).