GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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5. Erkennenmüssen eines unberechtigten Bezuges (Abs 1 vierter Fall)
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Dieser Rückforderungstatbestand setzt kein dem Empfänger konkret vorwerfbares Verhalten voraus; in der Praxis werden vor allem Fälle erfasst, in denen Ruhens- oder Erlöschensgründe erst nachträglich festgestellt werden, der Empfänger aber keine Meldepflicht verletzt hat (zB Pensionsnachzahlung bei vorherigem Krankengeldbezug; erkennbar hohe Mehrfachbezüge).
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Zu prüfen ist allein, ob der Leistungsempfänger den nicht (in dieser Höhe) gebührenden Leistungsbezug „erkennen musste“, dh ob dem Empfänger – unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten – bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; der Tatbestand umfasst sowohl den Fall, dass die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Empfänger auffallen musste, als auch den weiteren Fall, dass sich die vom Empfänger erkannte Unrechtmäßigkeit erst nach der Gewährungsentscheidung eingestellt hat, etwa bei einer tatsächlichen Überzahlung oder bei Eintritt eines Ruhensgrundes; bei Gewährung einer laufenden ...