GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen (Abs 1 zweiter Fall)
21
Anders als beim Rückforderungstatbestand des Abs 1 erster Fall begründet hier eine Unterlassung, nämlich die unterlassene Bekanntgabe für Grund oder Höhe der Leistung maßgebender Tatsachen die Rückerstattungspflicht; auch hier muss der Empfänger (zumindest) bedingt vorsätzlich gehandelt haben (Rz 20; zB bejaht beim Verschweigen einer retrograden Amnesie und unrichtigen Angaben zum Fahrzeuglenker in einem Erhebungsbogen der GKK, 10 ObS 149/09y).
-22
In der Praxis wird dieser Tatbestand vor allem bei der Beantragung einer Leistung 22 vorkommen, da die Verschweigung maßgebender Tatsachen während eines laufenden Leistungsverhältnisses ohnehin eine Meldepflichtverletzung darstellt, für welche fahrlässiges Handeln ausreicht (unten Rz 26).