GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Bewusst unwahre Angaben (Abs 1 erster Fall)
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Der Rückforderungstatbestand setzt ein vorsätzliches aktives Handeln des Empfängers, zB bei der Antragstellung, voraus. Die unwahren Angaben müssen für die Leistungsgewährung - dem Grunde oder der Höhe nach - kausal gewesen sein („herbeigeführt“).
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Dem Empfänger muss die Unrichtigkeit seiner Angaben „bewusst“ gewesen sein; für die Herbeiführung des Leistungsbezuges genügt bedingter Vorsatz („dolus eventualis“, dh der Antragsteller billigt - zumindest - die unberechtige Leistungsgewährung; RS0109340 [T2]).