Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Bewusst unwahre Angaben (Abs 1 erster Fall)

19

Der Rückforderungstatbestand setzt ein vorsätzliches aktives Handeln des Empfängers, zB bei der Antragstellung, voraus. Die unwahren Angaben müssen für die Leistungsgewährung – dem Grunde oder der Höhe nach – kausal gewesen sein („herbeigeführt“).

20

Dem Empfänger muss die Unrichtigkeit seiner Angaben „bewusst“ gewesen sein; für die Herbeiführung des Leistungsbezuges genügt bedingter Vorsatz („dolus eventualis“, dh der Antragsteller billigt – zumindest – die unberechtige Leistungsgewährung; RS0109340 [T2]).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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