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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

1. Allgemeines

15

Der VT kann den Rückforderungsanspruch auf einen oder mehrere Tatbestände gründen; er kann auch noch im gerichtl Verfahren einen anderen (oder weiteren) Tatbestand (als den im Bescheid genannten) vorbringen; andere als die vom VT vorgebrachten Tatbestände braucht das Gericht nicht zu untersuchen (RS0086067).

16

Der erforderliche Verschuldensgrad ist bei den einzelnen Rückforderungstatbeständen unterschiedlich geregelt. Bei der Beurteilung des Verschuldens des Empfängers sind gewöhnliche Fähigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen (RS0084356).

17

Hat ein Zahlungsempfänger einen Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (RS0114485).

18

Ein Mitverschulden des VT ist nur in Form des Rückforderungsverbotes nach Abs 2 lit a (Säumigkeit des VT bei der Feststellung des Überbezugs, s Rz 36 ff) oder der Verjährung nach Abs 2 lit b (drei Jahre nach der Kenntnis des VT vom Überbezug, s Rz 39 f) zu berücksichtigen.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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