GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Rückforderungsgegner
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Rückforderungsgegner ist der „Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (§ 75)“ (Abs 1), im Weiteren zusammengefasst „Empfänger“ genannt.
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Zahlungsempfänger iSd § 75 ist der anspruchsberechtigte Vers oder der die Zahlung erhaltende ges Vertreter des minderjährigen Vers bzw der Sachwalter des besachwalterten Vers (vgl § 75 Abs 1). Entgegen diesen ausdrücklichen ges Verweis vertritt die Rsp die Meinung, dass unter Zahlungsempfänger iSd § 76 Abs 1 nur der Anspruchsberechtigte selbst und nicht dessen Vertreter zu verstehen ist (RS0084337 unter Hinweis auf Schrammel in Tomandl, System, 2.1.5.3.; dieser Rechtssatz ist möglicherweise insofern zu relativieren, als in den dort entschiedenen Fällen der Minderjährige [10 ObS 161/88] bzw die Kurandin [10 ObS 53/01v] und nicht der Vormund bzw der Kurator die Geldleistungen tatsächlich erhalten haben).
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Der vom ges Vertreter verwirklichte Rückforderungstatbestand (zB Meldepflichtverletzung) ist jedenfalls dem Zahlungsempfänger zuzurechnen (RS0084337).
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Unklarheiten wirft auch der zusätzliche Begriff des Leistungsempfängers in Abs 1 auf (Schrammel in Tomandl, System, 2.1.5.). Der Absicht des Gesetzgebers, mit diesem weiteren Be...