GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Anwendungsbereich
1
§ 76 (inhaltlich weitgehend gleich § 107 ASVG) ist eine bereicherungsrechtliche Sonderregelung im SV-rechtlichen Leistungsverhältnis. Erfasst sind die Fälle, in denen ein Rückforderungsanspruch auf SV-rechtliche Bestimmungen gestützt wird; nicht erfasst sind rechtsgrundlose Leistungsgewährungen außerhalb eines konkreten Leistungsverhältnisses (zB irrtümliche Anweisung an einen falschen Adressaten oder irrtümliche Mehranweisung), welche nach den zivilrechtlichen Bereicherungsnormen und damit im ordentlichen Rechtsweg vor den allgemeinen Zivilgerichten abzuwickeln sind (RS0109549, RS0109547).
2
§ 76 ist weder für den Bereich des AlVG (eigene Rückforderungsregelung in § 25 Abs 6 AlVG; VwGH 98/08/0179), noch des KBGG (eigene Rückforderungsregelung in § 31 KBGG; 10 ObS 25/10i) analog anzuwenden.
3
Auch ein Ersatzanspruch des VT, der eine an sich gebührende Leistung unzuständig erbracht hat, gegen den zuständigen VT fällt nicht unter § 76 (oder § 107 ASVG); ein derartiger Ersatzanspruch wäre (analog) auf § 1041 ABGB zu gründen und als Verwaltungssache gem § 416 ASVG iVm § 194 vom zuständigen BM zu entscheiden (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 107 Anm 1).
4
Zum Verhältnis der Rückforderung nach § 76 zur Aufrechnung nach § 71 vgl § 71 Rz 15.