GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Verfahren
36
Über die Aufrechnung ist ein Bescheid zu erlassen (§ 367 Abs 2 ASVG iVm § 194), der bei Gericht als Sozialrechtssache angefochten werden kann (RS0084111). Nimmt ein VT eine Aufrechnung mit der Forderung eines anderen VT vor (sog „trägerübergreifende“ Aufrechnung), so kann der andere VT im gerichtlichen Verfahren dem aufrechnenden VT als Nebenintervenient iSd § 17 ZPO beitreten (10 ObS 183/10z).
37
Nach der Klagseinbringung ist die Aufrechnung in dem Ausmaß vorzunehmen, wie sie der VT im angefochtenen Bescheid festgesetzt hat (Derntl, Die Aufrechnung mit Beiträgen gem § 103 ASVG, SozSi 2003, 188; zur verfahrensrechtlichen Problematik einer Klagsrückziehung Heckenast, Klagsrückziehung bei Aufrechnungsstreitigkeiten gem § 103 Abs 1 Z 1, DRdA 2001, 279).
38
Das Klagebegehren (bzw der stattgebende Urteilsspruch) hat auf Zuerkennung der Hauptforderung (Leistungsanspruch des Vers) ab dem Aufrechnungszeitpunkt ohne die Kürzung zu lauten (zB „Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die Alterspension ab dem ... ohne Kürzung um einen Betrag von EUR ... monatlich zu leisten“); einer (teilw) Abweisung des Klagebegehrens ist im Urteilsspruch eine vorzunehmende Duldung der Aufrechnung hinzuzufügen (zB „Der Kläger ist sc...