GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Aufrechnung und Insolvenz
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Da die Aufrechnung (auch) gegen den unpfändbaren Teil der zu erbringenden Geldleistung zulässig ist (Rz 29), kommen die Bestimmungen der KO (nunmehr IO) insoweit nicht zum Tragen (näher Konecny/Weber, Aufrechnung durch Sozialversicherungsträger im Privatkonkurs, ZIK 1999, 191).
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In Bezug auf den pfändbaren Teil der zu erbringenden Geldleistung kann trotz Konkurs aufgerechnet werden, wenn sich die Forderungen bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden (§ 19 IO), dh also bei einer Aufrechnung nach Abs 1 Z 1 der Bescheid über die Beitragsschuld zumindest schon erlassen war (Derntl, Die Aufrechnung mit Beiträgen gem § 103 ASVG, SozSi 2003, 188). Der VT kann von seiner Aufrechnungsbefugnis durch Erlassung des Aufrechnungsbescheides auch erst nach Konkurseröffnung, selbst nach Abschluss eines Zwangsausgleichs oder Zahlungsplanes Gebrauch machen (RS0064257).
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Auch die Bestimmung des § 12a IO über das Erlöschen der Aufrechnungsmöglichkeit zwei Jahre nach Konkurseröffnung gilt nur für den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge, nicht jedoch gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge (RS0013254 [T5, 6, 7]; RS0110621 [T4, 5]).