GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Festlegung der monatlichen Abzugsrate
30
Die Festlegung der (monatlichen) Abzugsrate liegt - gegebenenfalls innerhalb der Grenzen des Abs 2 - im Ermessen des aufrechnenden VT (näher zu den Kriterien dieser Ermessensausübung Derntl, Die Aufrechnung mit Beiträgen gem § 103 ASVG, SozSi 2003, 188); die Höhe der Abzugsrate kann auch nicht vom Gericht abweichend festgelegt werden (RS0115429; näher Rz 39).
31
§ 71 ist eine gegenüber dem Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm; eine Aufrechnung ist somit auch gegen den pfändungsfreien Teil einer Forderung - bis zu der in Abs 2 selbst festgelegten Grenze - zulässig (RS0013254, RS0110621); darin liegt keine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der SVT (RS0110624, RS0013254 [T3]).
32
In Bezug auf den pfändbaren Teil kann es zur notwendigen Klärung des Ranges der Aufrechnung im Verhältnis zu anderen Pfändungen oder Verpfändungen der Hauptforderung kommen (näher Derntl, Die Aufrechnung mit Beiträgen gem § 103 ASVG, SozSi 2003, 188).