GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Aufrechnungsbeschränkung nach Abs 2
26
Die Aufrechnungsbeschränkung des Abs 2 bezieht sich nur auf die Aufrechnung mit Beitragsschulden, rückzuerstattenden Leistungen und Kostenanteilen (Abs 1 Z 1, 2 und 4), nicht jedoch auf die Aufrechnung mit Vorschüssen oder Unterschiedsbeträgen bei Teilpensionen (Abs 1 Z 3 und 5).
27
Die Beschränkung des Abs 2 gilt weiters nur bei einer Aufrechnung mit künftig fällig werdender Zahlung, um dem Betroffenen eine Mindestversorgung zu sichern (RS0109351); ebenso wenig gilt die Aufrechnungsbeschränkung nach dem Tod des Anspruchsberechtigen (Abs 3).
28
Kommt Abs 2 nicht zur Anwendung, so kann eine Aufrechung auch in voller Höhe der zu erbringenden Leistung vorgenommen werden.
29
Die Höhe der Aufrechnung ist nach Abs 2 zweifach begrenzt: Zum einen ist die Aufrechnung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung (im Sinne des Nettopensionsbetrages, RS0110623) zulässig; zum anderen hat dem Anspruchsberechtigten jedenfalls ein Gesamteinkommen (Nettopensionsbetrag zuzüglich allfälliges weiteres eigenes Nettoeinkommen nach § 149 und allfälliger Unterhaltsansprüche nach § 151) in Höhe von 90 % des in Betracht kommenden AZ-Richtsatzes zu verbleiben; bei einem verh...