GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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c) Vorschüsse (Abs 1 Z 3)
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Auch hier kann der VT mit von anderen VT gewährten Vorschüssen aufrechnen (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 103 Anm 1). Die - für den VT privilegierte - Aufrechnungsmöglichkeit des Abs 1 Z 3 bezieht sich nur auf Vorschüsse nach § 368 Abs 2 ASVG iVm § 194 GSVG (Vorschuss va auf eine beantragte Pension oder Rente, wenn die Leistungspflicht bereits dem Grunde nach feststeht); allerdings sind darunter auch die als „Vorschüsse“ geltenden Nachzahlungen nach zwischenstaatlichen SV-Abkommen zu verstehen (RS0115430, RS0123298, RS0089035; Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 103 Anm 3). Solche Vorschüsse können ohne Vorliegen eines Rückforderungstatbestands nach § 76, ohne die Aufrechnungsbeschränkung nach Abs 2 und zeitlich unbeschränkt aufgerechnet werden (RS0112930); andere als die genannten Vorschüsse können nur - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 - als rückzuerstattende Leistungen aufgerechnet werden.
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Von der Aufrechnung mit gewährten Vorschusszahlungen ist die „Aufrechnung“ gegen eine Vorschussleistung (richtig: der bloße Einbehalt von einem Vorschussbetrag) zu unterscheiden (s Rz 7).
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§ 78 ASGG sieht als eine besonders geregelte ges Aufrechnung die Anrechnung der vom VT während eines Gerichtsve...