GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Rückzuerstattende Leistungen (Abs 1 Z 2)
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Auch hier kann der VT mit Rückerstattungsforderungen anderer VT aufrechnen (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 103 Anm 1). Zwischen der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 71 und der Aufrechnung nach § 76 ist streng zu unterscheiden. Während § 76 dem VT unter den dort normierten Voraussetzungen das Recht einräumt, mit dem Rückforderungsbescheid eine Rückzahlungsverpflichtung zu schaffen, wird dem VT im § 71 nur die Möglichkeit der Aufrechnung auf die von ihm zu erbringende Geldleistung eingeräumt (RS0112063).
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Fraglich ist, ob mit rückzuerstattenden Kostenerstattungsansprüchen aufgerechnet werden darf. Abs 1 Z 2 verweist ohne Einschränkungen auf „rückzuerstattende Leistungen“, worunter gem § 76 Abs 1 auch Kostenerstattungsansprüche fallen; in der Literatur wird die Zulässigkeit mangels Gleichartigkeit (Kostenerstattungsanspruch als „Sachleistungsäquivalent“) bestritten (Derntl, Die Aufrechnung mit Beiträgen gem § 103 ASVG, SozSi 2003, 188).
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Für die Aufrechnung von rückzuerstattenden Leistungen müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
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Zum einen muss einer der Rückforderungstatbestände des § 76 verwirklicht sein; das Vorliegen eines Rückforderu...