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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

a) Beitragsschulden (Abs 1 Z 1)

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Die Aufrechnung mit einer Beitragsschuld ist auch „trägerübergreifend“ (zB PVT 8 und KVT, aber auch VT nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig (Teschner/Widlar, GSVG, § 71 Anm 6; RS0115709; generell näher Derntl, Die Aufrechnung mit Beiträgen gemäß § 103 ASVG, SozSi 2003, 188).

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Aufrechnungsgegner kann nicht nur der eigentliche Beitragsschuldner, sondern auch ein kraft ges Anordnung (zB Erben gem § 35c) Beitragsmithaftender sein; nicht jedoch ein lediglich vertraglicher Bürge (RS0084116).

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Zu den geschuldeten Beiträgen gehören auch die Verzugszinsen (§ 35) und Nebengebühren (§ 37 Abs 4).

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Zur Höhe und Fälligkeit der Beiträge s §§ 27 ff. Bei nicht rechtzeitiger Beitragsentrichtung hat der VT nach Mahnung einen Rückstandsausweis auszufertigen (§ 37); der Rückstandsausweis ist wohl ein Exekutionstitel, jedoch kein anfechtbarer Bescheid; bei Einwendungen gegen den Rückstandsausweis oder gegen die Vollstreckung hat der VT einen Bescheid über die Beitragsschuld zu erlassen, wogegen – als Verwaltungssache – Einspruch gegen den LH erhoben werden kann (§§ 410, 412 ASVG iVm § 194 GSVG; vgl näher § 37 Rz 4 ff).

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Vom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung nur dann entschieden werden, wenn d...

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