Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

1. Bestehen einer Hauptforderung

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Jede Aufrechnung nach § 71 setzt eine vom aufrechnenden VT zu erbringende Geldleistung (als Hauptforderung des Vers) voraus. Darunter sind nur laufend zu erbringende Geldleistungen zu verstehen, nicht also zB Ansprüche auf Kostenerstattung, Kostenzuschüsse oder andere Einmalzahlungen (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 103 Anm 1a; Teschner/Widlar, GSVG, § 71 Anm 2).

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Vorschüsse sind keine „zu erbringenden Geldleistungen“ iSd Abs 1. Zahlt somit der VT vor der Bescheiderlassung Vorschüsse auf die beantragte Leistung nicht in voller Höhe aus, sondern behält er zB wegen Beitragsrückständen Vorschussteile ein, so nimmt er damit noch keine Aufrechnung vor; es handelt sich dabei lediglich um eine Frage der tatsächlichen Auszahlung und eröffnet eine diesbezügliche Verständigung durch den VT (noch) kein Klagerecht; erst wenn der VT die beantragte Leistung (als Hauptforderung) bescheidmäßig zuspricht, kann er eine – mit Klage bekämpfbare – Aufrechnung aussprechen (RS0085535, RS0085514). Zu Vorschüssen als Gegenforderung s Abs 1 Z 3 (Rz 20 ff).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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