GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Leistungen der PV (Abs 3)
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In der PV können lediglich Ansprüche auf bereits fällig gewordene Raten einer Pension (nicht also etwa auf eine einmalige Geldleistung) verfallen; auch kann die Fälligkeit der ersten Rate nicht vor der Zustellung des Gewährungsbescheides eintreten. Ein Verfall kann etwa in den Fällen eintreten, in welchen fällige Raten zB mangels Bekanntgabe einer Anschrift oder mangels Vorlage einer Lebensbestätigung nicht zur Auszahlung gelangen (Teschner/Widlar, GSVG, § 70 Anm 9).
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Lediglich bei einem drohenden Verfall nach Abs 3 sieht das G eine Hemmung vor, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen „durch ein unabwendbares Ereignis“ nicht möglich ist. Für die Auslegung dieses Hemmungsgrundes kann auf die Judikatur zum entsprechenden Wiedereinsetzungsgrund nach § 146 ZPO zurückgegriffen werden. Demnach ist ein Eregnis unabwendbar, wenn es auch mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert hätte werden können, auch wenn sein Eintritt vorhersehbar war (so vor allem die Fälle sog „höherer Gewalt“; Gitschthaler in Rechberger3, § 146 ZPO Rz 2); das bloße Vergessen der Meldung des Auslandsaufenthaltes stellt kein unabwendb...