GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Bilanzbuchhalter/Buchhalter/Personalverrechner
124
Zu den Bilanzbuchhaltungsberufen zählen gemäß § 1 BilanzbuchhaltungsG die Bilanzbuchhalter, die Buchhalter und die Personalverrechner. Diese Berufe sind weder Gewerbe (§ 2 Abs 1 Z 10 GewO) noch freie Berufe. Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltungsgesellschaften haben die Option, durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung zwischen der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu wählen, wobei durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung vor der Paritätischen Kommission mit 31.12. eines jeden Jahres die Mitgliedschaft gewechselt werden kann. Von der jeweiligen Wahl hängt es auch ab, ob für den Bilanzbuchhalter bzw die maßgebenden Personen einer Bilanzbuchhaltungsgesellschaft die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 bzw gemäß § 2 Abs 1 Z 4 ins Treffen gelangt. Buchhalter, Buchhaltungsgesellschaften, Personalverrechner und Personalverrechnungsgesellschaften sind jedenfalls Mitglieder der Wirtschaftskammer. Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission öffentlich bestellt wurde. Eine Gesel...