GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Leistungen der KV (Abs 1 und 2)
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Generell verfallen Leistungsansprüche der KV (mit Ausnahme von Ansprüchen auf Kostenerstattung oder -zuschuss, s Rz 5) nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Entstehen (bzw nach der nachträglichen Feststellung einer Versicherungspflicht; Abs 1).
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Bei laufenden Geldleistungen beginnt die Verfallsfrist mit dem Eintritt des VF, so zB beim KG mit Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 106). Wird somit die Leistung nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt des VF beantragt, so ist ein Krankengeldanspruch zur Gänze verfallen (ASG Wien, SV-Slg 50.770; siehe aber die in Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 102 Anm 4 wiedergegebene Praxis der KVT, nur die länger als zwei Jahre zurückliegenden Krankengeldbeträge als verfallen zu betrachten).
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Fristwahrend ist eine Antragstellung iSd § 361 ASVG (iVm § 194), auch wenn notwendige Unterlagen (zB saldierte Rechnung bei einem Antrag auf Kostenerstattung) erst nachträglich vorgelegt werden (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 102 Anm 4).
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Bei Ansprüchen auf Kostenerstattung oder Kostenzuschuss beginnt die Verfallsfrist mit der Inanspruchnahme der Leistung (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, Heilmittel usw) zu laufen; bei Serienbehandlun...