GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Allgemeines
1
Bei den in § 70 (inhaltsgleich § 102 ASVG) normierten Fristen handelt es sich um SV-rechtliche Ausschlussfristen (Präklusivfristen) und nicht um Verjährungsfristen, sodass nach Ablauf dieser Frist der Anspruch als solcher erlischt (RS0084109). Die Bestimmungen der §§ 1491 ff ABGB, insb über Hemmung und Unterbrechung sind nicht analog anwendbar (10 ObS 24/03g; Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 102 Anm 1). Für die in § 70 nicht genannten Leistungen gibt es weder Verfalls-noch Verjährungsbestimmungen (RS0084109 T 3). Der Ablauf der Ausschlussfrist ist nach den § 32, 33 AVG zu berechnen (§ 357 ASVG iVm § 194).