GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Wiederaufnahme nach § 69 AVG
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Ein Verwaltungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Parteiantrag wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch eine gerichtl strafbare Handlung (zB Fälschung einer Urkunde) herbeigeführt worden ist (§ 69 Abs 1 Z 1 AVG), wenn nach Bescheiderlassung neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen (§ 69 Abs 1 Z 2 AVG, ähnlich dem Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO), oder wenn eine Vorfrage nachträglich von der dafür zuständigen Behörde anders entschieden wurde (§ 69 Abs 1 Z 3 AVG).
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Wesentlich ist, dass eine Wiederaufnahme von Amts wegen nach Ablauf von drei Jahren nach Bescheiderlassung nur mehr wegen Z 1 stattfinden kann (§ 69 Abs 3 AVG). Danach kann eine zB irrtümlich zu hoch erfolgte Pensionsgewährung - ohne eine wesentl Änderung der Sach- oder Rechtslage (Entziehung gem § 67) - nicht mehr korrigiert werden (RS0106704); beachte jedoch, dass nach der Rsp bei Vorliegen eines nicht verjährten Rückforderungstatbestands eine (materiellrechtlich) zu Unrecht bezogene Leistung auch ohne Beseitigung des ursprünglichen Gewährungsbescheids nach § 76 rückgefordert werden kann (näher § 76 Rz 7).