GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Voraussetzungen und Verfahren
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Voraussetzung des § 69 ist ein „wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt“ (zB dem VT waren ausl Verszeiten nicht bekannt, SV-Slg 48.146) oder ein „offenkundiges Versehen“ des VT. Zweck der Bestimmung ist es, dass mit Rücksicht auf den öff-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entspr Zustand hergestellt werden soll; auch ein offenkundiges Versehen in rechtlicher Hinsicht kann Grundlage für die Anwendung des § 69 sein, wenn eine klare und eindeutige Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde (SV-Slg 48.147), nicht jedoch wenn das Ergebnis einer komplizierten rechtlichen Beurteilung unrichtig ist (SV-Slg 48.145). § 69 bietet jedoch keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich im Nachhinein (zB bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit) neuerlich aufzurollen (SV-Slg 48.143, SV-Slg 50.762).
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Die rückwirkende Herstellung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen (SV-Slg 45.109).
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Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 69 vorliegen, ist eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG iVm § 194; die Entscheidung über die Leistung selbst ist hingegen eine Leistungssache. Wird somit ein Antrag auf Herst...