Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

I. Anwendungsbereich

1

§ 69 (inhaltsgleich § 101 ASVG) erfasst ausschließlich eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes – und damit eine Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Bescheides – zu Gunsten des Vers. Die Behebung eines früheren Bescheides zu Lasten des Vers ist nur im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG (iVm § 357 ASVG iVm § 194) möglich.

2

Sowohl § 69 GSVG als auch § 69 AVG betreffen nur rechtskräftige Bescheide. Wurde gegen einen Bescheid ein gerichtl Verfahren angestrengt, so ist der Bescheid außer Kraft getreten (§ 71 ASGG); gegen eine darauf ergangene gerichtl Entscheidung, auch wenn sie in der Folge vom VT durch einen Bescheid umgesetzt wurde, stehen ausschließlich die Rechtsbehelfe der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nach den §§ 529, 530 ZPO zur Verfügung (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 101 Anm 2a). Der „wesentliche Irrtum über den Sachverhalt“ oder „das offenkundige Versehen“ iSd § 69 stellen jedoch keinen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrund nach den §§ 529 ff ZPO dar (10 ObS 6/11x).

3

§ 69 bezieht sich ausschließlich auf bescheidmäßig ausgesprochene Anordnungen in Bezug auf eine Geldleistung, somit nicht auf Sachleistungen, bloße Feststellungen (zB Feststellung einer Begünstigung nach § 500 ASVG, SV-Slg 50.7...

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