GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Alterspension als einmaliger Anspruch (Abs 2)
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In Abs 2 wird der Grundsatz normiert, dass der VF des Alters nach allen SV-Systemen nur einmal eintreten kann; wer bereits die AP nach einem SV-System in Anspruch genommen hat, dem ist es verwehrt, aus demselben VF des Alters einen identischen Anspruch nach einem anderen SV-System geltend zu machen (RS0107674); mehrere AP können also nicht nebeneinander gebühren (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 100 Anm 3). Gegen die Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0107674 [T2]).