GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Erlöschen von Leistungsansprüchen in der PV (Abs 1 lit b und c)
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In der PV enden laufende Leistungsansprüche mit dem Tod des Leistungsempfängers, bei Witwen-/Witwerpensionen mit der Verheiratung oder Eintragung einer Partnerschaft nach dem EPG seitens des/der Hinterbliebenen (nicht aber mit dem Eingehen einer Lebensgemeinschaft oder einer nur kirchlich geschlossenen Ehe; RS0083962), mit dem Wegfall der Verschollenheit, bei Waisenpensionen mit Ablauf des 18. Lj des Waisen (nicht aber bei sonstigem Wegfall der Kindeseigenschaft nach § 128, also zB bei Aufgabe eines Studiums; hier ist eine mit Bescheid auszusprechende Entziehung erforderlich), mit dem Ende der Ausbildung bei Bezug von Übergangsgeld sowie generell mit Zeitablauf bei einer befristet zuerkannten Leistung (vgl § 67 Rz 7).
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Bei Erlöschen des Leistungsanspruchs während des Monats nach lit b hat eine Aliquotierung zu erfolgen (Abs 1 lit b letzter Satz; zum Problem der erfolgten Überweisung des pfändbaren Teils der Pension für den Sterbemonat Heckenast, Zum Existenzminimum beim Tod eines Pensionisten, DRdA 2005, 282; zum Aussonderungsanspruch des VT im Verlassenschaftsverfahren Heckenast, Nach dem Tod auf ein Bankkonto angewie...