GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Erlöschen von Leistungsansprüchen in der KV (Abs 1 lit a)
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In der KV erlöschen Leistungsansprüche bei Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung (Abs 1 lit a), also zB der Krankengeldanspruch bei Ablauf der Höchstdauer oder mit Beendigung der Arbeitsunfähigkeit (§ 106 Abs 4).
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Wenn der Anspruch auf Anstaltspflege wegen „Asylierung“ (Ende einer notwendigen ärztlichen Behandlung) nach § 95 Abs 3 erlischt, ist der KVT verpflichtet, wenn auch nicht in Form eines Bescheides, so doch in eindeutiger Form (auch eine Verständigung durch das Krankenhaus ist ausreichend, 10 ObS 95/03y) dem Vers davon Mitteilung zu machen (vgl jüngst zur Alkoholisierung 10 ObS 75/09s, 10 ObS 10/10h); bis zu dieser Mitteilung hat der KVT die Kosten der Anstaltsunterbringung auch bei Asylierung zu tragen und besteht keine Möglichkeit zur Rückforderung gem § 76 (RS0083982, RS0084085, RS0083968; vgl § 76 Rz 5 und 31).