GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Zeitliche Wirksamkeit (Abs 3)
19
Abs 3 regelt (inhaltlich wie § 64 Abs 2 bei einer Herabsetzung einer Pension), ab wann die Entziehung der laufenden Leistung wirksam wird. Nur die Entziehung wegen einer Besserung des Gesundheitszustandes des Leistungsbeziehers wird erst mit Ablauf des der Bescheidzustellung folgenden Monats wirksam; in allen übrigen Fällen wird die (teilweise) Entziehung mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.
20
Da eine EUP auch nach Erreichung des Regelpensionsalters nicht in eine AP umgewandelt wird (anders bei einer vorzAP bei langer Versdauer, § 131 Abs 4 alt), bestimmt Abs 4, dass eine EUP ab diesem Zeitpunkt nicht mehr (nach § 67) entzogen werden kann.