GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Verletzung der Pflicht zur Nachuntersuchung (Abs 2)
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Die (vorübergehende) Entziehung nach Abs 2 wird auch als „Versagung“ bezeichnet (RS0083958). Die Versagung ist die im Ermessen des VT („kann“) gelegene gänzliche oder teilweise Entziehung von Leistungen, um den Leistungsberechtigten zur Duldung einer angeordneten Nachuntersuchung zu verhalten (zur diesbezüglichen Verpflichtung des Vers s § 366 ASVG iVm § 194).
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Voraussetzung für die Versagung ist eine Ladung zur Nachuntersuchung mit ausdrücklichem Hinweis auf den Leistungverlust als mögliche Folge des Fehlverhaltens (RS0083949) und eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Leistungsempfängers (10 ObS 324/91); der Hinweis auf die Leistungsentziehung muss dem Leistungsempfänger nachweislich zugestellt worden sein (10 ObS 221/92).
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Die Versagung ist nur so lange zulässig, wie der Leistungsberechtigte in seinem Fehlverhalten verharrt (RS0083960).
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Lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen und damit die Zulässigkeit dieser Ermessensentscheidung des VT ist im Rahmen der sukzessiven Kompetenz durch das Gericht überprüfbar; das Gericht darf aber nicht die Ermessensentscheidung an Stelle des VT ausüben. Wird ge...