GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Wegfall der Leistungsvoraussetzungen (Abs 1)
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Der Wegfall der Leistungsvoraussetzungen ist nur dann ein Entziehungsgrund, wenn er nicht schon das Erlöschen des Leistungsanspruchs bewirkt (so gem § 68 Abs 1 vor allem generell in der KV sowie bei bestimmten, idR leicht feststellbaren Umständen in der PV, s näher § 68 Rz 6 ff). Deutlich wird dieser Unterschied im Bereich der PV bei einer gewährten EUP: Bei einer befristet zuerkannten EUP ist der Zeitablauf ein (automatischer) Erlöschensgrund; eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands ist hingegen ein (bescheidmäßig festzustellender) Entziehungsgrund. Dies bewirkt auch eine andere Verteilung der Beweislast: nach Ablauf einer Befristung liegt die Beweislast für das weitere Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit beim Vers, wohingegen bei einer Entziehung der VT die wesentliche Besserung des Gesundheitszustands beweisen muss (s auch § 68 Rz 1, § 133b Rz 18 ff).
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Eine Leistung kann nur bei einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände entzogen werden, nicht wegen einer irrtümlich erfolgten Zuerkennung (diesbezüglich kommt nur eine Wiederaufnahme nach § 69 AVG in Frage, s § 69 Rz 1 und 7 f). Haben die objektiven Grundlagen de...