GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
122
Es wird davon ausgegangen, dass § 2 Abs 1 Z 2 und Z 3 ganz bewusst nur die vertretungsbefugten Gesellschafter solcher kammerzugehörigen Gesellschaften erfassen soll, die nach den Normen des österreichischen Gesellschaftsrechts in der dafür vorgesehenen Rechtsform gegründet wurden. Für die geschäftsführenden Gesellschafter von nach dem Recht anderer EWR-Staaten gegründeten Gesellschaften mit Kammerzugehörigkeit ist nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 4 eine Pflichtversicherung festzustellen.