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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 63 Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen

Atria

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Das Ruhen bzw das Wiederaufleben eines Pensionsanspruches wird „taggleich“ (dh nicht erst mit dem auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgenden Monatsersten) wirksam, bedarf jedoch idR einer bescheidmäßigen Feststellung (s Vor § 58 ff Rz 3).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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