GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Bezüge von politischen Mandataren und Funktionären (Abs 1a)
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Im Einzelnen werden die Bezüge folgender Organe erfasst:
Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Mitglieder des National- und Bundesrates (Abs 1a Z 1; § 1 Abs 1 Bundesbezügegesetz).
Abgeordnete des Europäischen Parlaments (Abs 1a Z 2).
Funktionäre der Österreichischen Nationalbank, der ges berufl Interessenvertretungen und der SVT (Abs 1a Z 3; § 10 Abs 2 BezBegrBVG).
Landeshauptmann und -stellvertreter, Mitglieder der Landesregierung, Präsidenten und -stellvertreter des Landtages, Klubobleute im Landtag, Abgeordnete zum Landtag, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien), alle Gemeindefunktionäre, für die die Landesgesetzgebung die Bezüge festlegt (Abs 1a Z 4; landesgesetzliche Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs 2 BezBegrBVG; bejahend für den Bezug eines Wiener Bezirksvertreters RS0110575 [T1]).
Die Beschränkung auf Bezüge über 49 % des Ausgangsbetrages gem § 3 Bez BegrBVG gilt ab (§ 661 Z 1). Der Ausgangsbetrag belief sich im Jahr 2011 auf € 8.160,- monatlich (49 % davon: 3.998,40); ab...