GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 2)
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Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (nicht dazu zählen etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte; RS0083778; näher zur (un)selbständigen Erwerbstätigkeit von Einzelunternehmern, Geschäftsführern und Gesellschaftern von Personen- und Kapitalgesellschaften Shubshizky, Leitfaden zur Sozialversicherung, 199 ff; Steiger, Ruhensbestimmungen, taxlex 2005, 116) gelten grds die Einkünfte iSd EStG (s § 25 Abs 1 GSVG und § 2 Abs 3 EStG; im Wesentl:
Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben = Gewinn; VwGH 2007/12/0029; RS0105193; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die sich daraus ergebenden Unterschiede zum Einkommensbegriff aus unselbständiger Tätigkeit: 10 ObS 90/08w). Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftl Gründen vorgesehen sind, sind jedoch für den Bereich der SV nicht als einkommensmindernd anzuerkennen (RS0084294). Maßgeblich ist auch hier - wie beim unselbständigen Einkommen - das Bruttoeinkommen (10 ObS 26/09k, 10 ObS 90/08w).
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Für die Zuordnung von Erwerbseinkommen zu einem bestimmten Zeitraum kommt es im Pensionsrecht im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip nicht darauf an, wann je...