Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Pensionsversicherung (Abs 5)

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Ruhen die Leistungsansprüche eines Vers aus der PV (Pension), so haben die sich im Inland aufhaltenden Angehörigen (Ehegatte oder eingetragener Partner, Kinder; in dieser Reihenfolge) Anspruch auf die halbe Pension, wenn sie im Falle des Todes des Vers einen Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten (zur gleichen Regelung für Versehrtenrenten aus der UV s § 89 Abs 5 ASVG). Abs 5 schafft – anders als Abs 4 – einen eigenen Leistungsanspruch der Angehörigen. Anders als beim Angehörigenanspruch bei einer Verwirkung nach § 57 Abs 3 ist eine „Bedürftigkeit“ der Angehörigen nicht Voraussetzung. Der geschiedene Ehegatte – selbst mit Unterhaltsanspruch – zählt nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten (10 ObS 22/11z).

17

Die Angehörigenansprüche nach Abs 4 und Abs 5 gebühren nicht bei einer Beteiligung des Angehörigen an der strafbaren Handlung, die zum Ruhen geführt hat (Abs 6).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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