GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Pensionsversicherung (Abs 5)
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Ruhen die Leistungsansprüche eines Vers aus der PV (Pension), so haben die sich im Inland aufhaltenden Angehörigen (Ehegatte oder eingetragener Partner, Kinder; in dieser Reihenfolge) Anspruch auf die halbe Pension, wenn sie im Falle des Todes des Vers einen Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten (zur gleichen Regelung für Versehrtenrenten aus der UV s § 89 Abs 5 ASVG). Abs 5 schafft - anders als Abs 4 - einen eigenen Leistungsanspruch der Angehörigen. Anders als beim Angehörigenanspruch bei einer Verwirkung nach § 57 Abs 3 ist eine „Bedürftigkeit“ der Angehörigen nicht Voraussetzung. Der geschiedene Ehegatte - selbst mit Unterhaltsanspruch - zählt nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten (10 ObS 22/11z).
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Die Angehörigenansprüche nach Abs 4 und Abs 5 gebühren nicht bei einer Beteiligung des Angehörigen an der strafbaren Handlung, die zum Ruhen geführt hat (Abs 6).