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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Pensionsversicherung (Abs 5)

16

Ruhen die Leistungsansprüche eines Vers aus der PV (Pension), so haben die sich im Inland aufhaltenden Angehörigen (Ehegatte oder eingetragener Partner, Kinder; in dieser Reihenfolge) Anspruch auf die halbe Pension, wenn sie im Falle des Todes des Vers einen Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten (zur gleichen Regelung für Versehrtenrenten aus der UV s § 89 Abs 5 ASVG). Abs 5 schafft - anders als Abs 4 - einen eigenen Leistungsanspruch der Angehörigen. Anders als beim Angehörigenanspruch bei einer Verwirkung nach § 57 Abs 3 ist eine „Bedürftigkeit“ der Angehörigen nicht Voraussetzung. Der geschiedene Ehegatte - selbst mit Unterhaltsanspruch - zählt nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten (10 ObS 22/11z).

17

Die Angehörigenansprüche nach Abs 4 und Abs 5 gebühren nicht bei einer Beteiligung des Angehörigen an der strafbaren Handlung, die zum Ruhen geführt hat (Abs 6).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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