GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Krankenversicherung (Abs 4)
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Abs 4 nimmt Leistungen der KV für im Inland lebende Angehörige des Vers vom Ruhen aus (kommt nur bei Haft des Vers in Betracht; ein Auslandsaufenthalt ist nur für Leistungen aus der PV ein Ruhensgrund, s Rz 6); in Frage kommen vor allem Sachleistungsansprüche für die mitversicherten Angehörigen (§ 83) auf Krankenbehandlung; die Angehörigen können die Ansprüche beim VT auch selbst geltend machen (§ 361 Abs 2 ASVG iVm § 194).